ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Vermittlung bei Immobilientransaktionen (Narodne Novine; 107/07, 144/12, 14/14, 32/19) hat die Handelsgesellschaft DUX NEKRETNINE doo mit Sitz in Rijeka, Tizianova 8, OIB: 23326918062, vertreten durch den Direktor der Gesellschaft Tony Jerković, OIB: 45242465733, (im Folgenden: Makler), in Rijeka, nimmt am 1. April 2019 die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an,

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 (erster)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Immobilienmaklers regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Makler und der natürlichen/juristischen Person (im Folgenden: Auftraggeber), die mit dem Makler einen Immobilienvermittlungsvertrag abschließt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des zwischen dem Makler und dem Auftraggeber abgeschlossenen Immobilienvermittlungsvertrages.

Mit Abschluss des Vermittlungsvertrages bestätigt der Auftraggeber, dass er mit allen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermittlers vertraut ist und ihnen zustimmt, auch im Falle der Beauftragung von Beauftragten des Vermittlers.

Durch den Zugriff auf einen beliebigen Teil der Website dux-nekretnine.hr (dux-immobilien.de) stimmen Sie allen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Bedingungen zu. Wenn Sie nicht mit allen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden sind, verwenden Sie diese Website bitte nicht.

Bedeutung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Begriffe
 
Artikel 2 (zweiter)

Bestimmte Begriffe im Sinne des Gesetzes über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgende Bedeutung;
  • Ein Makler ist eine Handelsgesellschaft, ein Einzelunternehmer oder Handwerker, die für die Ausübung von Immobilienvermittlungstätigkeiten registriert ist und ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet der Republik Kroatien hat. Ein Immobilienmakler ist auch ein zur Ausübung von Immobilienvermittlungstätigkeiten zugelassenes Handelsunternehmen, Einzelkaufmann oder Handwerker, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
  • Ein Makler ist eine natürliche Person, die im Verzeichnis der Immobilienmakler (im Folgenden: Makler) eingetragen ist.
  • Immobilienvermittlung ist die Tätigkeit des Immobilienmaklers, die sich auf die Verbindung zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten bezieht, sowie Verhandlungen und Vorbereitungen zum Abschluss von Rechtsgeschäften, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist, insbesondere beim Kauf, Verkauf, Tausch, Vermietung, Verpachtung usw.
  • Die Immobilien sind Grundstücke, zusammen mit allem, was an der Oberfläche oder darunter nach den Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung über Eigentum und andere dingliche Rechte fest mit dem Grundstück verbunden ist .
  • Der Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Immobilienmakler (Verkäufer, Käufer, Pächter, Vermieter, Vermieter, Pächter und weitere mögliche Beteiligte an Immobiliengeschäften) einen schriftlichen Vertrag über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften abschließt.
  • Ein Dritter ist eine Person, die der Immobilienmakler versucht, mit dem Auftraggeber in Kontakt zu bringen, um über den Abschluss von Rechtsgeschäften zu verhandeln, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist.
  • Ein Immobilienmaklervertrag ist ein schriftliches Dokument, mit dem sich der Mediator verpflichtet, zu versuchen, mit dem Auftraggeber eine Person zu finden und zu verbinden, um ein bestimmtes Rechtsgeschäft über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an Immobilien auszuhandeln und abzuschließen , und der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm eine bestimmte Maklergebühr zu zahlen, wenn dieses Rechtsgeschäft zustande kommt.
  • Die Exklusiv Immobilienmaklervertrag ist ein schriftliches Dokument, mit dem sich der Auftraggeber verpflichtet, keinen anderen Vermittler für die vermittelte Tätigkeit zu beauftragen. Hat der Auftraggeber während der Laufzeit des Vertrages über die ausschließliche Vermittlung von Immobiliengeschäften ein Rechtsgeschäft durch einen anderen Vermittler abgeschlossen, für das dem ausschließlichen Vermittler ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde, ist er verpflichtet, dem ausschließlichen Vermittler das vereinbarte Vermittlungshonorar zu zahlen sowie eventuelle zusätzliche reale Kosten, die während der Vermittlung für den angegebenen vermittelten Auftrag entstehen. Bei Abschluss des Vertrages über die ausschließliche Vermittlung bei Immobiliengeschäften ist der Vermittler verpflichtet, den Auftraggeber ausdrücklich auf die Bedeutung und die Rechtsfolgen dieser Klausel hinzuweisen.
  • Der Maklerlohn ist der Betrag, den der Auftraggeber dem Vermittler für die erbrachte Vermittlungsleistung zu zahlen verpflichtet.

Immobilienangebot
Artikel 3 (dritte)
  • Das Immobilienangebot des Vermittlers basiert auf den schriftlich oder mündlich erhaltenen Informationen und ist durch eine Bestätigung bedingt.
  • Der Makler übernimmt keine Verantwortung für mögliche Fehler in Immobilienanzeigen aus dem Angebot im Falle einer nicht rechtzeitigen Mitteilung des Auftraggebers über Preisminderung, möglichen Rücktritt vom Verkauf/Vermietung/Verpachtung, über den realisierten Verkauf/Vermietung/Verpachtung, sowie in der im Falle des Versäumnisses, relevante Informationen über die Immobilie aus dem Angebot von Seiten des Auftraggebers bereitzustellen.
  • Das Immobilienangebot und/oder Informationen des Maklers sind vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln und dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Maklers auf eine andere natürliche und/oder juristische Person übertragen werden.
  • Soweit dem Auftraggeber die Immobilie, die Gegenstand des Maklervertrages ist, bereits bekannt ist, ist er verpflichtet, dies dem Makler unverzüglich schriftlich, per elektronischer Post (E-Mail) oder eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Pflichten des Maklers
Artikel 4 (vierter)

Bei Abschluss eines Vertrages über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften mit dem Auftraggeber verpflichtet sich der Vermittler insbesondere, mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns Folgendes zu erbringen;
  • versuchen, eine Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Kontakt zu bringen, um ein vermitteltes Geschäft abzuschließen,
  • den Auftraggeber über den durchschnittlichen Marktpreis einer ähnlichen Immobilie zu informieren,
  • die Dokumente zu beschaffen und einzusehen, die das Eigentum oder andere dingliche Rechte an der betreffenden Immobilie belegen,
  • die zur Präsentation des Objekts am Markt erforderlichen Handlungen vorzunehmen, das Objekt in geeigneter Weise zu bewerben und alle sonstigen im Maklervertrag vereinbarten Handlungen vorzunehmen, die über die übliche Präsentation hinausgehen, für die ihm besondere Ansprüche zustehen, vorab festgelegter Kosten,
  • Besichtigung des Objekts ermöglichen,
  • bei Verhandlungen vermitteln und versuchen, den Vorvertrag/Vertrag abzuschließen, wenn er sich ausdrücklich dazu verpflichtet hat,
  • die personenbezogenen Daten des Auftraggebers aufzubewahren und auf schriftlichen Auftrag des Auftraggebers , Informationen über die Immobilie, für die er vermittelt, oder im Zusammenhang mit dieser Immobilie oder dem Geschäft, für das er vermittelt, als Geschäftsgeheimnis zu bewahren,
  • wenn Gegenstand des Vertrages Grundstücke sind, den Zweck des betreffenden Grundstücks zu überprüfen und nach Maßgabe der raumordnungsrechtlichen Vorschriften, die sich auf dieses Grundstück beziehen,
  • den Auftraggeber über alle ihm bekannten oder bekannt zu machenden, für die beabsichtigten Arbeiten wichtigen Umstände zu unterrichten und
  • sonstige für den Abschluss erforderliche Verhandlungen und vorbereitende Maßnahmen zu treffen ein Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit der Vermittlung bei Immobiliengeschäften.

Soweit der Mediator im Einvernehmen mit dem Auftraggeber im Zusammenhang mit den Arbeiten, die Gegenstand der Mediation sind, für ihn auch andere Handlungen vornimmt, wird er die Arbeiten sowie Art und Höhe der Kosten gesondert vereinbaren.

Der Vermittler haftet nicht für die Nichterfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers und eines Dritten, die durch ein zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten abgeschlossenes Rechtsgeschäft übernommen werden und dessen Gegenstand die Immobilie ist die der Mediator vermittelt hat.

Kontaktaufnahme mit einer dritten Person/der betreffenden Immobilie
 
Artikel 5 (fünfter)

Es wird davon ausgegangen, dass der Vermittler es dem Auftraggeber ermöglicht hat, mit einer (natürlichen oder juristischen) dritten Person in Kontakt zu treten, mit der er über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts verhandelt hat Transaktion, insbesondere wenn;
  • den Mandanten direkt mitgenommen oder beauftragt hat, die betreffende Immobilie zu besichtigen,
  • ein Treffen zwischen dem Mandanten und einer dritten Person zum Zweck der Aushandlung eines Rechtsgeschäfts organisiert,
  • dem Mandanten den Namen, die Telefonnummer, die E-Mail- oder Faxnummer von mitgeteilt hat ein zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts bevollmächtigter Dritter oder die genaue Lage der gewünschten Immobilie mitgeteilt,
  • wenn der Auftraggeber ein Angebot des Vermittlers oder eine E-Mail mit Informationen über die betreffende Immobilie und/oder deren Eigentümer, d.h. ein Dritter oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen/ein anderes Unternehmen oder ein Rechtsgeschäftsbevollmächtigter, der Interesse am Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Zusammenhang mit der Vermittlung für das betreffende Objekt bekundet hat,
  • wenn er dem Auftraggeber die Kontaktaufnahme zu einem Dritten ermöglicht hat auf andere Weise, die keinen Zweifel an der Identifizierung des Bevollmächtigten für die Verhandlung und/oder den Abschluss des Rechtsgeschäfts lässt.

Ist dem Auftraggeber die ihm angebotene Immobilie bereits bekannt oder hat er bereits Kontakt zu einem Dritten aufgenommen, ist er verpflichtet, dies dem Vermittler unverzüglich schriftlich, per elektronischer Post (E-Mail) oder per Einschreiben mitzuteilen. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Vermittler ihn mit dem betreffenden Eigentum in Kontakt gebracht hat, dh eine dritte Person.

Pflicht des Auftraggebers
Artikel 6 (sechster)

Mit dem Vertrag über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften verpflichtet sich der Auftraggeber insbesondere zu Folgendem:
  • den Makler über alle für die Vermittlung wichtigen Umstände informieren und wahrheitsgemäße Angaben über die Immobilie machen und, falls vorhanden, dem Makler eine Standort-, Bau- oder Nutzungsgenehmigung für die Immobilie, die Gegenstand der Immobilie ist, erteilen Vermittlungsvertrag, und dem Makler den Nachweis der Erfüllungspflicht gegenüber einem Dritten zu erbringen,
  • dem Makler Dokumente zur Verfügung zu stellen, die sein Eigentum an der Immobilie belegen, d.h. andere Immobilienrechte an der Immobilie, die Gegenstand des Immobilienvermittlungsvertrags sind, und den Makler vor allen eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen,  die auf dem Grundstück bestehen, zu warnen,
  • dem Makler und dem Dritten einer am Abschluss eines vermittelten Geschäftes interessierten Person die Besichtigung des Grundstückes zu verschaffen,
  • den Makler über alle wesentlichen Informationen über die zu informieren angeforderte Immobilie, wozu insbesondere die Objektbeschreibung und der Preis gehören,
  • nach Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäftes, also des Vorvertrages, durch den er sich zum Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäftes verpflichtet hat, wenn der Makler und Der Auftraggeber hat vereinbart, dass der Anspruch auf Zahlung des Vermittlungshonorars bereits mit Abschluss des Vorvertrages erworben wird, das Vermittlungshonorar an den Makler zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist,
  • wenn ausdrücklich vereinbart wird, dem Makler die dabei entstehenden Aufwendungen zu ersetzen der Vermittlung, die die üblichen Vermittlungskosten übersteigen,
  • dem Makler alle Änderungen im Zusammenhang mit den Arbeiten, für die er den Makler beauftragt hat, insbesondere Änderungen des Grundstückseigentums, dem Makler schriftlich mitzuteilen.

Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, mit einem vom Vermittler vermittelten Dritten Verhandlungen über den Abschluss eines Vermittlungsgeschäfts aufzunehmen oder ein Rechtsgeschäft abzuschließen.

Der Auftraggeber haftet dem Vermittler auf Schadensersatz, wenn er nicht nach Treu und Glauben gehandelt hat und ist verpflichtet, alle während der Vermittlung entstehenden Kosten zu ersetzen, die nicht weniger als 1/3 oder mehr als das vereinbarte Vermittlungshonorar für die vermittelte Arbeit betragen dürfen .

Mit Unterzeichnung des Maklervertrages mit dem Makler garantiert und bestätigt der Auftraggeber sachlich und strafrechtlich, dass er die von ihm vertretene Person ist, andernfalls haftet er für alle Schäden, die dem Makler und/oder einer anderen Person im Rechtsgeschäft entstehen Mediation, die Gegenstand der Mediationsvereinbarung ist.

Bei Abschluss eines Immobilienvermittlungsvertrages mit einem Vermittler bestätigt der Auftraggeber, dass er seine personenbezogenen Daten dem Vermittler, einschließlich OIB, freiwillig zur Verfügung gestellt hat, um an dem Prozess des Kaufs/Mieten/Leasings von Immobilien oder einem anderen teilzunehmen Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit der Vermittlung von Immobilien und zur Herstellung einer eindeutigen Identifikation.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Abschluss eines Kauf- und Verkaufsrechtsgeschäftes mit einem Dritten, der Gegenstand des Maklervertrages ist, dem Vermittler alle erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, zu deren Erhebung der Vermittler verpflichtet ist die Hauptsumme und das Rechtsgeschäft, die durch das Gesetz zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestimmt sind.

Anonymer Auftraggeber
Artikel 7 (siebter)

Ein Makler, der für einen Auftraggeber, der unbekannt bleiben möchte, Vermittlungsarbeit leistet, ist gegenüber einem Dritten, der mit dem Auftraggeber ein Rechtsgeschäft abschließen möchte, nicht verpflichtet, die Identität des Auftraggebers bis dahin offenzulegen den Abschluss des Rechtsgeschäfts.

Maklerlohn
Artikel 8 (Achter)

Das vom Auftraggeber gezahlte Maklerlohn für Vermittlungsleistungen beim An- und Verkauf von Immobilien beträgt 3 % des Kaufpreises, sofern im Vermittlungsvertrag zwischen dem Makler und dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart wurde. Der entsprechende Mehrwertsteuerbetrag wird auf den angegebenen Prozentsatz der Vermittlungsgebühr berechnet.

Das Recht auf Maklerlohn
Artikel 9 (Neuntes)

Der Makler erwirbt das Recht auf Vermittlungsvergütung nach Abschluss des Vertrags, für den er vermittelt hat, es sei denn, der Maklerund der Auftraggeber haben vereinbart, dass der Anspruch auf Zahlung einer Vergütung bereits mit Abschluss des Vorvertrags entsteht und/oder der erste Rechtsakt zwischen dem Kunden und einem Dritten.

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist für die Vermittlungsgebühr werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.

Der Makler kann keine teilweise Zahlung des Maklerlohns im Voraus, also vor Vertragsschluss, also dem Vorvertrag und/oder der ersten Rechtshandlung, verlangen.

Die Kosten für zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit bei Immobiliengeschäften können vom Makler in Höhe der tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden, wenn dies zwischen dem Makler und dem Auftraggeber gesondert vereinbart wurde.

Nach Beendigung des Maklervertrages hat der Vermittler Anspruch auf das vereinbarte Maklerhonorar innerhalb von 12 (zwölf) Monaten, sofern im Maklervertrag nichts anderes vereinbart ist, und in den Fällen, in denen der Auftraggeber ein Rechtsgeschäft mit a Dritten im Zusammenhang mit der Vermittlung von Verkehrsimmobilien und die eine Folge der Handlungen des Vermittlers vor Beendigung des Vertrages über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften ist.

Der Makler hat Anspruch auf eine Mediationsvergütung, wenn der Ehegatte, Lebenspartner, Abkömmling, Elternteil oder Blutsverwandter in der vertikalen oder Seitenlinie eine mit dem Auftraggeber verwandte Person oder eine mit dem Auftraggeber in irgendeiner Weise verbundene Person ist (z.B. Blutsverwandte in irgendeiner Linie mit den genannten Personen, Bevollmächtigte, Angestellte, Arbeitgeber, Gesellschafter etc.) mit der vom Vermittler vermittelten Person einen Vertrag/Vorvertrag oder ein sonstiges Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften abschließen ihn in Kontakt.

Die Bestimmungen von Artikel 9 (neunter) Absatz 6 (sechster) gelten auch für juristische Personen, die vom Auftraggeber oder einer anderen Person aus dem vorstehenden Absatz gegründet wurden oder wenn diese Personen Leitungsaufgaben oder andere Aufgaben in der juristischen Person wahrnehmen.
Artikel 10 (zehnter)

Der Maklerlohn umfasst nicht die folgenden vom Auftraggeber zu tragenden Kosten; Übersetzungen durch einen ermächtigten Gerichtsdolmetscher aller Dokumente, die sich auf den Vertragsgegenstand beziehen, Gerichtsgebühren für Registrierung, Vorregistrierung und Notation, Notargebühr für die Beglaubigung von Unterschriften auf Dokumenten, Kosten für Gerichtsgebühren oder staatliche Stempel für die Erlangung einer Eigentumsurkunde, Kopien des Katasterplans, Feststellungsbescheinigungen, Einholung von Bau- und/oder Nutzungsgenehmigungen sowie/oder die Kosten für die Einholung sonstiger Unterlagen beim zuständigen Gericht, der Landesgeodätischen Verwaltung, der Bank, den Verwaltungsstellen der zuständigen Stellen der kommunalen und/oder regionalen Selbstverwaltung Regierungseinheiten oder alle anderen Körperschaften.

Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, dem Makler rechtzeitig einen Nachweis über die Zahlung der genannten Kosten zu erbringen, um die genannten Unterlagen rechtzeitig zu erhalten. Wenn der Makler die angegebenen Unterlagen für den Auftraggeber beschafft, ist dieser verpflichtet, dem Makler die Sachkosten innerhalb von 8 (acht) Tagen ab dem Datum des Entstehens dieser Kosten zu erstatten.

Zusammenarbeit mit anderen Immobilienmaklern
Artikel 11 (elfter)

Der Makler ist bereit, mit anderen Immobilienmaklern zusammenzuarbeiten, die grundlegende ethische Prinzipien respektieren (die die Präsentation unwahrer Informationen über das Geschäft ausschließen, um Aufträge und Kunden zu erhalten, wobei andere Vermittler herabgesetzt werden wie auch immer, um Geschäfte und Kunden zu gewinnen, unrealistische Immobilienbewertungen, um Vermittlungsjobs zu bekommen und Auftritte in den Medien mit der Absicht der eigenen Förderung, zum Nachteil anderer).

Immobilienmaklervertrag
Artikel 12 (Zwölfter)

Mit der Immbilienmaklervertrag verpflichtet sich der Makler, sich um die Suche und Verbindung mit dem Auftraggeber zu bemühen, um ein bestimmtes Rechtsgeschäft über die Übertragung auszuhandeln und abzuschließen oder Begründung eines bestimmten Grundstücksrechts, und der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm eine bestimmte Vermittlungsgebühr zu zahlen, wenn dieses Rechtsgeschäft zustande kommt.

Der Immobilienmaklervertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Zeit geschlossen.

In der zwischen dem Makler und dem Auftraggeber abgeschlossenen Immobilienmaklervertrag sind die Angaben über den Makler, den Auftraggeber, die Art und den wesentlichen Inhalt der Tätigkeit, für die der Makler vermittelt, die Höhe desMaklerlohn und etwaige Nebenkosten enthalten die entstehen, wenn der Mediator im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Betreuungs- und sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Mediationstätigkeit erbringt.

Der Immobilienmaklervertrag kann auch andere Informationen enthalten, die sich auf die zu vermittelnde Tätigkeit beziehen (z. B. Frist und Bedingungen für die Zahlung der Vermittlungsgebühr, Informationen zur Haftpflichtversicherung, Versicherungsbedingungen für die Zahlung der Vermittlungsgebühr usw.). ).

Ausschließliche Immobilienmaklervertrag
Artikel 13 (dreizehnter)

Mit der Immbilienmaklervertrag kann sich der Auftraggeber verpflichten, keinen anderen Makler für das vermittelte Geschäft zu beauftragen (ausschließliche Vermittlung), wobei diese Verpflichtung ausdrücklich vereinbart werden muss.

Hat der Auftraggeber während der Dauer des Vertrages über die ausschließliche Vermittlung ein Rechtsgeschäft über einen anderen Makler ohne den Makler abgeschlossen und der ausschließliche Makler mit der Vermittlung beauftragt, so ist er verpflichtet, das vereinbarte Vermittlungshonorar an die zu zahlen ausschließlicher Makler sowie etwaige zusätzliche reale Kosten, die während der Vermittlung für das vorgenannte vermittelte Geschäft entstehen.

Bei Abschluss des Vertrages über die ausschließliche Vermittlung bei Immobiliengeschäften ist der Vermittler verpflichtet, den Auftraggeber ausdrücklich auf die Bedeutung und die Rechtsfolgen dieser Klausel hinzuweisen.

Submediationsvereinbarung
Artikel 14 (vierzehnter)

Der Makler kann den Immobilienmaklervertrag auf andere Makler übertragen, wenn Makler und Auftraggeber dies vereinbaren.

Der Auftraggeber bleibt in diesem Fall nur mit dem Makler, mit dem er den Vertrag abgeschlossen hat, in einem Vertragsverhältnis und der Makler übergibt dem Auftraggeber eine Maklerliste, auf die der Maklervertrag übertragen wird.

Beendigung des Vermittlungsvertrages
Artikel 15 (Fünfzehnter)

Der auf bestimmte Zeit abgeschlossene Vermittlungsvertrag endet mit dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn der Vertrag, für den er vermittelt wurde, nicht innerhalb dieser Frist geschlossen wurde, oder mit deren Beendigung der Vertragsparteien, wenn eine solche Möglichkeit in der Vereinbarung über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften vorgesehen ist.

Im Falle der vereinbarten einseitigen Widerrufsmöglichkeit des Immobilienvermittlungsvertrages, und die Widerrufsfrist nicht ausdrücklich durch den Vertrag selbst bestimmt ist, beträgt die Widerrufsfrist 30 (dreißig) Tage ab Zugang der Widerrufserklärung per Einschreiben mit Rückschein.

Das Verfahren zur Kündigung des Vermittlungsvertrags bei Immobiliengeschäften darf nicht ins Stocken geraten, d. h. mit der Absicht, dem Vermittler das Recht auf Vermittlungsentschädigung zu nehmen oder wissentlich Schaden zuzufügen.

Schließt der Auftraggeber innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach Beendigung des Maklervertrages ein Rechtsgeschäft ab, das auf Handlungen des Vermittlers vor Beendigung des Maklervertrages zurückzuführen ist, so ist er zur Zahlung verpflichtet Vermittlungsgebühr in voller Höhe. Der

Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, für die ansonsten ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Auftraggeber diese gesondert vergütet.

Sorgfalt im Rechtsverkehr 
Artikel 16 (Sechzehnter)

Bei der Wahrnehmung von Mediationsaufgaben, d. h. sonstigen Handlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit, die Gegenstand der Mediation ist, hat der Mediator mit erhöhter Sorgfalt nach den Regeln des Berufsstandes und der Gepflogenheiten vorzugehen (Achtung v ein guter Experte).

Immobilienwerbung
Artikel 17 (siebzehnter)

Bei der Werbung für Immobilien in den Medien, d.h. anderen schriftlichen und elektronischen Medien, in den Geschäftsräumen des Maklers oder an anderen Orten, an denen Werbung für die geschäftsgegenstandsbezogene Immobilie zulässig ist, ist der Makler verpflichtet, sein Unternehmen bekannt zu geben.

Haftpflichtversicherung
Artikel 18 (Achtzehnter)

Ein Immobilienmakler ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft in der Republik Kroatien für Schäden abzuschließen und zu erneuern, die dem Kunden oder Dritten durch die Durchführung der Vermittlung entstehen könnten.

Für Schäden, die der Mediator durch die Durchführung der Mediation verursachen könnte, darf die niedrigste Versicherungssumme nicht weniger als 200.000,00 HRK (zweihunderttausend Kuna) pro Schadensereignis oder 600.000,00 HRK (sechshunderttausend Kuna) für alle Entschädigungsansprüche in einem Versicherungsjahr betragen.

Der Vermittler kann sich auch bei einem Versicherer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums versichern.

Geschäftsgeheimnisse wahren
 
Artikel 19 (Neunzehnter)

Der Makler ist verpflichtet, alle Informationen, die er bei der Ausübung der Mediationstätigkeit erlangt und die sich auf den Auftraggeber, die Immobilie, für die er vermittelt, oder auf diese Immobilie oder auf die im Zusammenhang stehen, als Geschäftsgeheimnis zu bewahren Geschäfte, für die er vermittelt oder die er aufgrund einer besonderen Vollmacht abschließt.

Verletzt er seine Pflicht zur Wahrung eines Geschäftsgeheimnisses, ist der Vermittler verpflichtet, den Geschädigten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Offenlegung oder Nichtwahrung des Geschäftsgeheimnisses entstanden ist.

Eine Verletzung der Pflicht zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses liegt nicht vor, wenn der Makler aus Schutzgründen die Informationen an die Personen weitergibt, mit denen er versucht, den Mandanten in Kontakt zu bringen, und dies für den Makler zwingend erforderlich war seiner Verpflichtung aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Immobilienvermittlungsvertrag.

Schlussbestimmungen und Streitbeilegung
 
Artikel 20 (Zwanzigster)

Die Bestimmungen des Gesetzes über die Immobilienvermittlung gelten für die Beziehungen zwischen dem Makler und dem Auftraggeber, die sich aus dem Immobilienvermittlungsvertrag ergeben, die nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den geregelt werden Immobilienmaklervertrag Allgemeine Bestimmungen des Obligationengesetzes.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am Tag ihrer Annahme in Kraft und bleiben bis zur Annahme neuer/geänderter Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Kraft.

Alle Streitigkeiten zwischen dem Mediator und dem Kunden werden gütlich beigelegt, andernfalls ist das zuständige Gericht in Rijeka zuständig.